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Anspruch auf Insolvenzgeld haben nur Arbeitnehmer. Arbeitnehmer ist, wer eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit zu einem Arbeitgeber ausübt. Persönlich abhängig ist, wer dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, welches Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfasst.
Bestand das Arbeitsverhältnis bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch, endet der dreimonatige Insolvenzgeld-Zeitraum am Tag vor dem Insolvenzereignis. Wurde das Arbeitsverhältnis bereits vor dem Insolvenzereignis beendet, umfasst der Insolvenzgeld-Zeitraum die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses.
Folgende Entgelte sind in der Insolvenzgeld-Bescheinigung zu berücksichtigen:
Hier ist zu prüfen, ob das Weihnachtsgeld voll gezahlt wird oder ob „gezwölftelt“ werden muss. Einmalzahlungen bzw. steuerfreie Zahlungen sind auf der Insolvenzgeld-Bescheinigung entsprechend gesondert auszuweisen. Der Auszahlungsbetrag ist ggf. um bereits erhaltene Abschlagszahlungen zu mindern.
Der Insolvenzgeld-Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach der Insolvenzeröffnung bei der Agentur für Arbeit durch den Arbeitnehmer zu stellen. Die Insolvenzgeld-Bescheinigung wird nach Vorlage aller Unterlagen durch den Insolvenzverwalter erstellt und an die Agentur für Arbeit übersandt, damit die Höhe der Insolvenzgeld-Ansprüche festgestellt werden kann.
Insolvenzforderungen sind Forderungen der Arbeitnehmer, die vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind und nicht durch Insolvenzgeld abgegolten werden können, z. B. Überstundenkonten älter als drei Monate. Die Insolvenzforderungen werden durch Forderungsanmeldung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht. Die Aufforderung zur Forderungsanmeldung erhalten alle Gläubiger durch den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (nicht nach Insolvenzantragstellung).
Die Insolvenzforderungen werden bei Beendigung des Insolvenzverfahrens für alle Gläubiger gleichmäßig mit einer Quote bedient, d.h., die verfügbare Insolvenzmasse wird auf die geprüften und anerkannten Insolvenzforderungen im gleichen Verhältnis verteilt.
Masseforderungen sind Forderungen der Arbeitnehmer, die nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind, z. B. wenn der Geschäftsbetrieb aufrechterhalten wird oder Kündigungsfristen bis in die Zeit nach Insolvenzeröffnung reichen. Masseforderungen werden durch den Insolvenzverwalter vorrangig, insbesondere vor den Insolvenzforderungen ausbezahlt, wenn ausreichend Masse vorhanden ist. Sollte die Masse erst mal nicht ausreichen, weil z. B. Kunden noch nicht bezahlt haben oder das Vermögen noch nicht verwertet worden ist, zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag das Arbeitslosengeld aus und zeigt dem Insolvenzverwalter einen sogenannten Anspruchsübergang an. Wenn dann ausreichend Masse vorhanden ist, erstattet der Insolvenzverwalter der Agentur für Arbeit den verauslagten Lohn und zahlt den Differenzbetrag an den Arbeitnehmer sowie die Lohnsteuer an das Finanzamt und die Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkassen. Reicht die Masse nicht für alle Masseforderungen aus, werden die Masseforderungen nur quotal bedient.
Bei einem Sozialplan, der nach Insolvenzeröffnung aufgestellt worden ist, handelt es sich um Masseforderungen der Arbeitnehmer, d. h. vorrangig zu befriedigende Forderungen. Allerdings darf für einen Sozialplan nicht mehr als ein Drittel der verfügbaren Masse verwendet werden. In vielen Fällen kann somit der Sozialplan erst bei Beendigung des Insolvenzverfahrens ausgekehrt werden, da erst zu diesem Zeitpunkt feststeht, wie hoch die zu verteilende Masse tatsächlich ist.